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Anschlussbegehren Ladeeinrichtung

Für Ladeeinrichtungen, die als steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß § 14a EnWG gelten, ist nach Maßgabe der technischen Anschlussbedingungen (vgl. TAB 2023 v2.0: 4.1 Anmeldung von Kundenanlagen und Geräten) keine Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich. Die Stellung eines Anschlussbegehrens ist daher nicht notwendig. Zur Inbetriebnahme genügt eine Inbetriebsetzungsanzeige durch den Fachinstallateur.

Ladeeinrichtungen mit einer Summen-Bemessungsleistung > 12 kW, die nach § 2 Absatz 5 der Ladesäulenverordnung als öffentliche Ladepunkte betrieben werden oder deren Anlagenbetreiber Sonderrechte gemäß $ 35 Abs. 1 und 5a StVO in Anspruch nehmen dürfen, gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG und sind daher als zustimmungspflichtige Anlagen entsprechend mit diesem Formular anzumelden.

Bitte beachten Sie, dass die Anschlussleistung Ihres Netzanschlusses für die anzuschließenden Verbrauchseinrichtungen ausreichend dimensioniert ist.

Anlagenstandort

Bitte setzen Sie mit einem Mausklick den roten Pin auf die exakte Position der Anlage.